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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der talentmatch Personalberatung GmbH & Co. KG

Stand: 05/2026

Allgemeines


1. Geltungsbereich


1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen talentmatch Personalberatung GmbH & Co. KG (im Folgenden „talentmatch“) und dem Auftraggeber (im Folgenden „AG“) für alle durch talentmatch zu erbringenden Leistungen, insbesondere Leistungen im Rahmen der Personalberatung und -vermittlung sowie im Bereich von Recruiting Services. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.


1.2 Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG gelten auch dann nicht, wenn sie in Aufträgen oder anderen Unterlagen verwendet werden oder auf sie verwiesen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG kommen nur dann zur Geltung, wenn talentmatch ihrer Geltung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Angebote und Unterlagen


2.1 Die Angebote von talentmatch sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.


2.2 Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot.


2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Konzepten und anderen Unterlagen behält sich talentmatch die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch talentmatch Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch talentmatch.

 

 


3. Preise/Zahlungsbedingungen


3.1 Preise können als verbindlicher Festpreis, als prozentuales Honorar, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer.


3.2 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann talentmatch eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. talentmatch ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn talentmatch den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von talentmatch. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.


3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist talentmatch berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.


3.4 Sämtliche Rechnungen von talentmatch sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.


3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch talentmatch anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.

 

 


4. Termine/Mitwirkungspflichten


4.1 Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt talentmatch diese nach eigenem billigem Ermessen.


4.2 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.


4.3 Der AG haftet gegenüber talentmatch dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch talentmatch ausschließen oder beeinträchtigen.


4.4 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist talentmatch von der Leistungsverpflichtung befreit.

 

 


5. Geheimhaltung
Der AG und talentmatch sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist talentmatch berechtigt, die Informationen an Dritte weiter zugeben.

 

 


6. Haftung/Schadensersatz


6.1 talentmatch leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.


6.2 talentmatch haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.


6.3 In den Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von talentmatch bei Sach- und Vermögensschäden auf 5,0 Mio. EUR, max. jedoch 100 % der jeweiligen Nettovergütung, je Verstoß begrenzt.


6.4 Die unter Ziffer 6.3 aufgeführten Beschränkungen und Begrenzungen gelten nicht (a) für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, (b) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung bei diesen der Höhe nach beschränkt ist, auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, (c) im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Vorhandensein eines Leistungserfolges, (d) im Falle der Übernahme des Beschaffungsrisikos oder (e) im Falle des Verzugs, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart wurde, sowie (f) bei der Haftung aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbestände, insbesondere der nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der AG vertrauen darf.


6.5 Die vorstehenden Haftungseinschränkungen (6.1-6.4) gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen von talentmatch und gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

 


7. Nutzungsrechte


7.1 Für sämtliche von talentmatch im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt talentmatch dem AG mit vollständiger Bezahlung das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.


7.2 Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern von talentmatch gemacht werden, ist talentmatch nach Aufforderung des AG verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern, auf den AG zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.

 

 


Dienstleistungsverträge


8. Besondere Bedingungen für Dienstleistungsverträge


Ergänzend gelten für Dienstleistungsverträge zwischen dem AG und talentmatch die folgenden besonderen Bedingungen: Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstleistungsverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

 

 


Personalvermittlung


9. Besondere Bedingungen für Personalvermittlung


Ergänzend gelten für Vereinbarungen über Personalvermittlung zwischen dem AG und talentmatch die folgenden besonderen Bedingungen:


9.1 Im Rahmen der Personalvermittlung bemüht sich talentmatch um die Ermittlung geeigneter Kandidaten für etwaige Vakanzen des AG und präsentiert diesem entsprechende Kandidaten. Im Falle der erfolgreichen Vermittlung schuldet der AG der talentmatch eine Vermittlungsprovision nach den nachfolgenden Absätzen.


Klargestellt wird, dass talentmatch im Rahmen ihrer Personalvermittlungsdienstleistungen weder eine Besetzungsgarantie übernimmt noch Gewähr dafür bietet, dass der Kandidat die vom AG gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt.


9.2 Der AG erkennt durch das Zustandekommen von Arbeitsverträgen mit einem von talentmatch vorgestellten Kandidaten die Mitursächlichkeit der Vermittlungstätigkeit von talentmatch an. Profile von Kandidaten, die dem AG bereits für die zu besetzende Position vorliegen bzw. bekannt sind (Vorkenntnis), sind talentmatch mitzuteilen und schließen eine Mitursächlichkeit seitens talentmatch aus. Der AG muss talentmatch über die Vorkenntnis unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Vorstellung eines Kandidaten, informieren, ansonsten gilt die Mitursächlichkeit als nicht ausgeschlossen.


9.3 Der Anspruch von talentmatch auf eine Vermittlungsprovision entsteht, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen dem AG bzw. einem mit dem AG nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen und einem von talentmatch vorgestellten Kandidaten zustande gekommen ist. Dabei ist unerheblich, ob der Kandidat über die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen tatsächlich verfügt.


9.4 Kündigt eine der beiden arbeitsvertraglichen Parteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt, so bleibt der Anspruch von talentmatch auf die Vermittlungsprovision sowie etwaige Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.


9.5 Die Vermittlungsprovision berechnet sich auf Basis des vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehalts zwischen dem AG und dem von talentmatch vorgestellten Kandidaten. Das Bruttojahresgehalt berechnet sich aus allen Monatsgehältern, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, variabler Gehaltsbestandteile und Beteiligungen. Ein Firmenwagen wird hierbei pauschal mit EUR 5.000 berechnet. Sollte im Vorfeld keine anderweitige vertragliche Vereinbarung bezüglich der Vermittlungsprovision geschlossen worden sein, berechnet sich die Vermittlungsprovision mit 30 % vom Bruttojahresgehalt (wie vorstehend definiert). Der AG weist das vereinbarte Bruttojahresgehalt unverzüglich nach und informiert talentmatch hierüber. Die Vermittlungsprovision versteht sich zzgl. der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer.


9.6 Die Vermittlungsprovision fällt auch dann an, wenn der AG einen vorgestellten Kandidaten zunächst ablehnt oder die Beauftragung vorzeitig beendet, den vorgestellten Kandidaten jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung des Kandidaten, in seinem Unternehmen oder in einem nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, auf die Position aus diesem Vermittlungsauftrag einstellt oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit ihm begründet. Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass weitere Positionen mit, auf Grund dieses Vermittlungsauftrags, vorgestellten Kandidaten besetzt werden. Die Vermittlungsprovision ist bei Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem AG sowie Erhalt der jeweiligen Rechnung sofort, ohne Abzug, zur Zahlung fällig.

 

 


Schlussbestimmungen


10. Erfüllungsort/Schriftform/Gerichtsstand/anwendbares Recht


10.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von talentmatch sowie für die Zahlungsverpflichtung des AG ist Gießen.


10.2 Schriftform


10.2.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.


10.2.2 Für das Zustandekommen eines Vertrags betreffend dienstvertragliche Leistungen oder Personalberatung/-vermittlung gilt die Schriftform. Diese ist durch Textform dann gewahrt, wenn (i) die Parteien mindestens eine einfache (nicht-fortgeschrittene/nicht-qualifizierte) elektronische Signatur gemäß eIDAS-Verordnung geleistet haben, oder (ii) die Parteien das Dokument entweder (a) eigenhändig oder (b) digital (z.B. durch Einfügung einer digitalen Unterschrift) unterzeichnet und der jeweils anderen Partei das eigenhändig oder digital unterzeichnete Dokument mindestens telekommunikativ übermittelt haben, und zwar durch Fax, in Kopie, oder als Anlage einer E-Mail („Schriftform“).


10.2.3 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags und seiner Anlagen bedürfen, einschließlich der Aufhebung des hier beschriebenen Formerfordernisses, ebenfalls der Schriftform.


10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von talentmatch. talentmatch ist jedoch berechtigt, den AG auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.


10.4 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts.

talentmatch Personalberatung GmbH & Co. KG


Junkersstraße 2a
35394 Gießen
+49 641 984 447 8 - 0


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